Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

AGB der CREATON WATTWERK GmbH


1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

1.1 Die Creaton Wattwerk GmbH verkauft und installiert u.a. PV-Dachziegel und sonstige Photovoltaiklösungen. Das Leistungsangebot der Creaton Wattwerk GmbH richtet sich sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer.

1.2 Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge, welche die Creaton Wattwerk GmbH im Rahmen ihres Leistungsangebotes mit Vertragspartnern schließt. Sollten einzelne Regelungen des jeweiligen Vertrages mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, gelten vorrangig die einzelvertraglichen Bestimmungen. Abweichende vertragliche Bedingungen eines Vertragspartners werden nur dann Bestandteil, wenn die Creaton Wattwerk GmbH diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert. Ein Schweigen der Creaton Wattwerk GmbH hat insoweit keinen Erklärungsgehalt.

 

2. Vertragsschluss

Die Angebote der Creaton Wattwerk GmbH sind freibleibend.

2.1 Verträge mit der Creaton Wattwerk GmbH werden ausschließlich elektronisch per E-Mail geschlossen. Der Vertragspartner gibt hierzu eine Anfrage ab. Die Creaton Wattwerk GmbH übersendet dem Vertragspartner daraufhin per E-Mail und gleichzeitig im PDF-Format als Vertragsangebot die jeweiligen  Vertragsbestimmungen und die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie eine Widerrufsbelehrung. Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn der Vertragspartner die übersandten Vertragsbestimmungen und die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert.

2.2 Die Creaton Wattwerk GmbH speichert den Vertragstext.

 

3. Leistung und Preis

3.1 Die von dem Vertragspartner gewünschten Leistungen und deren Preis ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag des Vertragspartners mit der Creaton Wattwerk GmbH.

3.2 Die Creaton Wattwerk GmbH kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang einer Anzahlung abhängig machen. Dies wird individuell vereinbart.

3.3 Im Falle von vereinbarten Abschlagszahlungen sind diese nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung zwei Wochen nach Vorlage einer Rechnung zu erbringen.

3.4 Wird die Montage von Dachziegeln bzw. PV-Anlagen vereinbart, übersendet die Creaton Wattwerk GmbH dem Vertragspartner nach Fertigstellung eine prüffähige Schlussrechnung. Die vereinbarte Vergütung ist zu entrichten, wenn eine Abnahme im Sinne der Ziffer 7 erfolgt ist und der Vertragspartner eine prüffähige Schlussrechnung erhalten hat. Gleiches gilt im Falle der Erbringung anderer Werkleistungen.

 

4. Termine und Fristen

4.1 Die Ausführungstermine ergeben sich aus den jeweiligen einzelvertraglichen Absprachen. Werden während der Ausführung der vertraglichen Leistung geänderte und/oder zusätzliche Leistungen ausgeführt, sind neue Vertragstermine unter Berücksichtigung der Ausführungsdauer solcher Leistungen schriftlich, zumindest jedoch per E-Mail, festzulegen.

4.2 Ist die Creaton Wattwerk GmbH in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen behindert, so hat sie dies dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich, zumindest jedoch per E-Mail, anzuzeigen. Hierbei hat die Creaton Wattwerk GmbH alle Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich für den Vertragspartner mit hinreichender Klarheit die Gründe sowie die Dauer der Behinderung ergeben. Die Creaton Wattwerk GmbH hat insbesondere Angaben dazu zu machen, ob und wann die Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden sollen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.

4.3 Ausführungsfristen und Vertragsfristen werden bei rechtzeitiger Anzeige entsprechend verlängert, wenn die Behinderung von der Creaton Wattwerk GmbH nicht zu vertreten ist. Ein solcher Fall liegt insbesondere im Fall von Schlechtwettertagen vor. Als Schlechtwettertage gelten Regentage mit mehr als vierstündiger Regendauer während der Arbeitszeit und/oder Tage mit Mindesttemperaturen unter – 5º C.

4.4 Die Creaton Wattwerk GmbH hat nach Einschränkung oder Wegfall der Behinderung die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Vertragspartner hiervon zu unterrichten.

 

5. Ausführung

Die Creaton Wattwerk GmbH führt die einzelvertraglich vereinbarten Leistungen aus. Sie darf hierfür Mitarbeiter oder von ihr Beauftragte Dritte einsetzen.

 

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Vertragspartner ist zur Mitwirkung im erforderlichen Umfang verpflichtet.

6.2 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Creaton Wattwerk GmbH und die von der Creaton Wattwerk GmbH beauftragten Personen die Montage ungehindert und ohne zeitliche Verzögerung vornehmen können. Der Vertragspartner stellt sicher, dass für die Durchführung der vereinbarten Leistung benötigten Zufahrtswege und Abladeflächen für die Creaton Wattwerk GmbH und die von der Creaton Wattwerk GmbH beauftragten Personen frei und uneingeschränkt zugänglich sind.

6.3 Der Vertragspartner gewährt der Creaton Wattwerk GmbH und der von der Creaton Wattwerk GmbH beauftragten Personen zu den vereinbarten Terminen uneingeschränkten Zutritt zum vertraglich vereinbarten Grundstück. Der Vertragspartner stellt sicher, dass gegebenenfalls erforderliche Sicherheitsvorkehrungen oder Sicherheitseinrichtungen im zumutbaren Ausmaß aufgebaut werden können.

6.4 Der Vertragspartner hat sämtliche erforderlichen behördlichen Bescheide für die Durchführung der gewünschten Leistungen rechtzeitig zu beantragen, einzuholen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.

6.5 Verstößt der Vertragspartner gegen eine Mitwirkungspflicht schuldhaft, ist die Creaton Wattwerk GmbH berechtigt, hierdurch entstandene Mehrkosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen

 

7. Abnahme

7.1 Die Abnahme erfolgt förmlich. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll schriftlich niederzulegen. Der Vertragspartner ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen der Creaton Wattwerk GmbH wesentliche Mängel aufweisen.

7.2 Nimmt der Vertragspartner die im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellten Leistungen der Creaton Wattwerk GmbH trotz eines entsprechenden Verlangens nicht förmlich ab, erfolgt die Abnahme konkludent durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks oder durch ein sonstiges Verhalten des Vertragspartners, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt.

7.3 Die Creaton Wattwerk GmbH kann den Vertragspartner auch nach Fertigstellung unter Angabe einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern. Sofern der Vertragspartner die Abnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht unter Angabe eines Mangels verweigert, gilt die Vertragsleistung als abgenommen.

7.4 Verweigert der Vertragspartner die Abnahme unter Angabe eines oder mehrerer Mängel, hat er auf Verlangen der Creaton Wattwerk GmbH an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Werkes (Zustandsfeststellung) mitzuwirken. Hierzu kann die Creaton Wattwerk GmbH mit dem Vertragspartner einen gemeinsamen Termin innerhalb angemessener Frist bestimmen. Bleibt der Vertragspartner unentschuldigt fern und hat er den Entschuldigungsgrund der Creaton Wattwerk GmbH nicht unverzüglich mitgeteilt, kann die Creaton Wattwerk GmbH die Zustandsfeststellung einseitig vornehmen. Ist das Werk dem Vertragspartner verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass der behauptete Mangel nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Vertragspartner zu vertreten ist. Dies gilt nicht wenn der behauptete Mangel seiner Art nach nicht vom Vertragspartner verursacht worden sein kann.

 

8. Leistungsänderungen bei Montagevereinbarungen

8.1 Im Falle von vertraglich nicht vereinbarten Leistungen, die eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine zusätzliche Leistung darstellen oder die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind, streben die Parteien eine Einigung hinsichtlich Art, Umfang und Vergütung an. Für geänderte oder zusätzliche Leistungen gilt dies nur insoweit, als dem Auftragnehmer die Ausführung zumutbar ist. Die Creaton Wattwerk GmbH erstellt diesbezüglich ein Angebot über Mehr- oder Mindervergütung und übermittelt dieses dem Vertragspartner.

8.2 Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der jeweiligen Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

8.3 Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Änderung vermehrten oder verminderten Aufwand des Vertragspartners ist nach den tatsächlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Vereinbarte Nachlässe sind zu berücksichtigen.

8.4 Die Creaton Wattwerk GmbH wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist die Creaton Wattwerk GmbH berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

8.5 Im Übrigen gelten die Regelungen von § 650b und 650c BGB.

 

9. Gewährleistung

Die Creaton Wattwerk GmbH haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB, der Vertragspartner hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen, sofern diese nicht entbehrlich ist. Schlägt diese fehl, stehen dem Vertragspartner die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.

 

10.  Haftung

Für Schäden, die nicht von der Gewährleistung nach Ziff. 9 umfasst sind, haftet die Creaton Wattwerk GmbH  – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei  Vorsatz, grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder leitender Angestellter, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde oder Mängeln des Leistungsgegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Creaton Wattwerk GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

11.  Eigentumsvorbehalt

Die Creaton Wattwerk GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung offener anderer Geldforderungen gegen den Vertragspartner vor.

 

12.  Kündigung

12.1 Eine Kündigung des Vertrages muss schriftlich im Sinne des § 126 BGB erfolgen.

12.2  Im Übrigen gelten die gesetzlichen Kündigungsvorschriften.

 

13.  Widerrufsrecht

Ist der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und liegen die gesetzlichen Vorgaben hierzu vor, steht dem Vertragspartner unter Umständen ein Verbraucherwiderrufsrecht zu. Hierüber wird der Vertragspartner gesondert belehrt.

 

14.  Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

14.1 Der Vertragspartner kann gegenüber den Forderungen der Creaton Wattwerk GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

14.2 Der Vertragspartner darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

 

15.  Erfüllungsort, Gerichtsstand

Sofern gesetzlich zulässig ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der Creaton Wattwerk GmbH.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1 Änderungen der in den Geltungsbereich dieser AGB fallenden Verträge oder ihrer Bestandteile bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.

16.2 Für die Durchführung der in den Geltungsbereich dieser AGB fallenden Verträge gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

16.3 Sollte eine Bestimmung der in den Geltungsbereich dieser AGB fallenden Verträge unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

 

Stand 28.12.2023